Statuten

SGBS_Statuten_neu als pdf

SGBS Sektion Ärzte:  Reglement als pdf


Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Bipolare Störungen

Art. 1    Name und Sitz

1.1         Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Bipolare Störungen", abgekürzt SGBS, besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB (SR 210). Er hat seinen Sitz am Ort des Sekretariats.

Die SGBS ist eine angegliederte Gesellschaft der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP).

Art. 2     Zweck des Vereins

2.1            Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.

Er setzt sich ein für die Verbesserung der Betreuung und medizinischen Versor­gung von Menschen mit Bipolaren Störungen ("manisch-depressive Erkrankung"). Er fördert die Information sowie die Forschung und Lehre über die Ursachen und Therapie dieser Erkrankung. Er unterstützt die Volks- und Berufsbildung im Zusammenhang mit Bipolaren Störungen und die Vernetzung zwischen den verschiedenen interessierten Gruppen. Er führt selbst Projekte zur Verwirklichung der Vereinsziele durch oder unterstützt solche Projekte.

2.2            Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

- Herausgabe von Publikationen zur Aufklärung der Öffentlichkeit in vorhandenen Medien,

- Information und Beratung von Betroffenen und Interessierten durch z.B. Erarbeiten und Bereitstellen von Informationsmaterial und Einrichten einer Beratungsstelle/-möglichkeit,

-  Organisation und Durchführung von Fachveranstaltungen,

- Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen nationalen und internationalen Gesellschaften mit ähnlicher Zielsetzung sowie mit der Ärzteschaft, Apothekern, Vereinigungen von Betroffenen und Angehörigen, anderen Fachberufen, der Industrie und den Behörden.

Art. 3     Mitgliedschaft

3.1            Der Verein hat verschiedene Mitgliederkategorien.

3.2            Ordentliche Mitglieder sind natürliche, mündige Personen, welche die in Art. 2 der vorliegenden Statuten genannten Ziele und Aufgaben des Vereins vertreten.
Jedes ordentliche Mitglied, das Arzt oder Ärztin ist, wird automatisch Mitglied der Sektion “Ärzte der SGBS”.

3.3            Korporative Mitglieder sind Vereinigungen/Organisationen mit ähnlichem Zweck, welche national und/oder international tätig sind. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

3.4            Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Arbeit der SGBS durch Beiträge und Spenden unterstützen.

3.5            Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aus allen Mitgliederkategorien sowie natürliche Personen, welche nicht Mitglieder des Vereins sind, ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

3.6            Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe der Kategorie an den Vor­ stand zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Aufnahme.

3.7            Ein Austritt ist jederzeit auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erfolgen, mit mindestens einmonatiger Kündigungsfrist, d.h. spätestens bis 30.11. des laufenden Jahres. Der volle Mitgliederbeitrag ist auch im Kündigungsjahr zu leisten.

3.8            Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere ein Verhalten, das gegen die Ziele des Vereins verstösst oder ein Rückstand bei der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen, falls diese auch innert einer vom Vorstand gesetzten Nachfrist nicht geleistet wer­ den. Vor einem Ausschluss gibt der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit, sich innert einer angemessenen Frist zu äussern. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über den Ausschluss und eröffnet den Beschluss schriftlich. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand abweichende Regelungen treffen.

3.9            Der Vorstand informiert die jeweils nächste Mitgliederversammlung über Aufnahmen, Austritte und Ausschlüsse von Mitgliedern.

Art. 4     Organe des Vereins

4.1            Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und evtl. Sektionen. Bei Bedarf können Beiräte und Arbeitsgruppen bestellt werden.

4.2            Die Kompetenzen der Organe richten sich nach der gesetzlichen Ordnung der Art. 64 ff ZGB soweit nachfolgend keine abweichenden Befugnisse festgelegt werden.

Art. 5     Die Mitgliederversammlung

5.1           Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt auf schriftliche Einladung des Vorstandes. Elektronische Einladungen sind gültig. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen im Voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Alle Mitglieder können dem Vorstand bis zwei Wochen vor der Versammlung Vorschläge für zusätzliche Traktanden einreichen. Diese sind den Mitgliedern umgehend, spätestens jedoch bis eine Woche vor der Versammlung zuzustellen.

5.2         Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichtes und allfälliger Sektionsberichte
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Verabschiedung des Jahresbudgets
  8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  9. Änderung der Statuten
  10. Kenntnisnahme von Neumitgliedern, Austritten und Ausschlüssen
  11. Genehmigung der Gründung und Auflösung von Sektionen
  12. Verabschiedung der Sektionsreglemente
  13. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

sowie für alle Aufgaben, welche nicht einem anderen Organ übertragen sind.

5.3            Jedes ordentliche, korporative oder Ehrenmitglied hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben die Fördermitglieder.

5.4            Jede gehörig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden zur Bestimmung des Mehrs nicht mitgezählt. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin mit Stichentscheid.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

5.5            Zur Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Die Bestimmung der Stimmenzahl für die erforderliche Mehrheit erfolgt wie unter Ziffer 5.4 beschrieben.

5.6            Über nicht vorgängig und gehörig angekündigte Gegenstände kann die Mitglieder­versammlung beschliessen, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Behandlung und Beschlussfassung zustimmen.

5.7            Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Art. 6     Der Vorstand

 6.1            Der Vorstand ist zuständig für

- die Planung und Durchführung von Projekten zur Verwirklichung der Vereinsziele gemäss Art. 2 und die Führung der Geschäfte des Vereins,

- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,

- die Erstellung der Jahresrechnung,

-  die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

6.2            Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. In den Vorstand wählbar sind nur ordentliche Mitglieder sowie Bevollmächtigte von korporativen Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes muss beruflich mit Bipolaren Störungen be­ fasst sein.

6.3            Der Vorstand konstituiert sich selbst, wobei die Präsidentin Ärztin/der Präsident ein Arzt sein muss, die/der sich beruflich mit Bipolaren Störungen befasst.

6.4            Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Dieses muss an der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

6.5            Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder festgehalten sind.

6.6            Der Vorstand kann eine geschäftsführende Person bestellen. Diese nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil. Im Übrigen führt sie die Geschäfte in Absprache mit dem Vorstand. Sie vertritt den Verein geschäftlich nach aussen. Ist ihre Position nicht besetzt, vertritt ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied den Verein geschäftlich nach aussen. Einzelheiten regelt das gegebenenfalls zu erstellende Reglement über die Geschäftsführung.

6.7            Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

6.8            Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Verein kann ihnen die Aufwendungen, welche sie im Zusammenhang mit ihrer Vorstands- und Vereinstätigkeit haben, in einem angemessenen Umfang ersetzen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

6.9            Der Vorstand trifft sich nach Bedarf. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

6.10         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Fest­legung des Mehrs nicht mitgezählt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

6.11         Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder in Telefonkonferenzen gefasst werden.

Art. 7     Revisionsstelle

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Art. 8     Sektionen

8.1          Die SGBS kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Sektionen gründen.

8.2.        Die Sektion „Ärzte der SGBS“ ist eine Sektion der SGBS. Die Aufgaben der Sektion «Ärzte der SGBS» werden in einem Reglement geregelt. Dieses Reglement wird von der Mitgliederversammlung SGBS und der SGPP genehmigt.

8.3         Die Sektion „Ärzte der SGBS“ wird von einer Präsidentin/einem Präsidenten geleitet, die/der SGPP-Mitglied ist.

8.4         Die Sektionen verfügen über keine eigene Kasse.

Art. 9     Beiräte und Arbeitsgruppen

9.1.        Der Vorstand kann Beiräte berufen. In einem Beirat können Mitglieder aus allen Kategorien Einsitz nehmen. Mitglieder eines Beirats können nicht gleichzeitig Mit­glieder des Vorstands sein.

9.2.        Der Beirat berät den Vorstand in Fachfragen und unterstützt ihn bei der Planung und Durchführung von Projekten zur Verwirklichung von Vereinszielen.

9.3.        Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen bilden.

9.4.        Die Mitglieder von Beiräten und Arbeitsgruppen werden vom Vorstand für 3 Jahre oder bis zum Abschluss der Aufgabe berufen, Wiederwahl ist möglich. Sie arbeiten ehrenamtlich, der Verein kann die Aufwendungen in angemessenem Umfang ersetzen. Die Mitglieder von Beiräten und Arbeitsgruppen können jederzeit unter Angabe von Gründen abberufen werden.

Art. 10   Beiträge, Spenden und Verwendung der Mittel

 10.1.      Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder bezahlen Mitgliederbeiträge. Bei unterjähriger Mitgliedschaft sind die Beiträge pro Kalenderjahr geschuldet.

10.2.      Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Höhe der Beiträge je Mitgliederkategorie.

10.3.      Ordentliche, korporative, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder können, über die Beiträge hinaus, den Verein mit Spenden unterstützen oder Projekte fördern. Mitglieder, welche den Verein mit Spenden unterstützen oder Projekte fördern, werden an adäquater Stelle namentlich erwähnt.

10.4.      Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten festgehaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mit­glieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

10.5.      Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden durch Austritt oder Ausschluss oder bei der Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

10.6.      Für Verpflichtungen der SGBS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.  Die Mitglieder sind frei von jeder persönlichen Haftung.

Art. 11   Auflösung des Vereines

11.1.      Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschliesst, liquidieren die Präsidentin/der Präsident und die/der Kassier gemeinsam den Verein.

11.2.      Das nach der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine gemein­nützige Körperschaft mit gleichem oder ähnlichem Zweck, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Erstfassung Statuten an SGBS-Gründungsversammlung am 11. Dezember 2003 in Bern beschlossen. Statutenanpassungen an MV 2018. Die revidierten Statuten (2018) sowie das Reglement Sektion “Ärzte der SGBS” treten nach ihrer Ratifizierung durch die Mitgliederversammlung der SGBS und die Delegiertenversammlung der SGPP in Kraft.

Reglement Sektion Ärzte

1.         Name und Angliederung

 Die Sektion „Ärzte der SGBS“ (im Folgenden Sektion genannt) ist eine Sektion der Schweizerischen Gesellschaft für Bipolare Störungen (SGBS), eine der SGPP angegliederte Gesellschaft. Die Sektion ist keine eigene legale Entität. Ihre Gründung ist das Ergebnis eines Vorschlages des SGBS-Vorstands in Eintracht mit den Statuten und dem Einverständnis der SGBS-Mitgliederversammlung.

 2.         Zweck

Die Zwecke der Sektion sind:

•           Pflege der Zusammenarbeit mit der SGPP

•           Wahl der Delegierten der SGPP

•           Teilnahme an SGPP-DV

•           Information der SGPP über Erkenntnisse aus SGBS-Aktivitäten

 Die SGBS und insbesondere ihre Sektion Ärzte stehen zur Verfügung bei Fragestellungen innerhalb der SGPP in Bezug auf Bipolare Störungen. Sie fördert Forschung und Lehre sowie die Information darüber. Sie vernetzt verschiedene Interessengruppen, sie unterstützt Volks-und Berufsbildung zum Thema. Dies geschieht zum Beispiel im Rahmen von Fachveranstaltungen, Information von Betroffenen und Interessierten, Herausgabe von Publikationen, Zusammenarbeit mit nationaler und internationaler Gesellschaften mit ähnlicher Zielsetzung.

 Die Aktivitäten und die Orientierung der Sektion haben mit den SGBS-Statuten übereinzustimmen.

 3.         Organisation

3.1.      Sektionsversammlung

Mindestens einmal jährlich wird vom Vorstand eine Sektionsversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, spätestens 4 Wochen vor dem Datum.

 Die Sektionsversammlung

. wählt einen Vorstand aus ihren Mitgliedern

. wählt die Delegierte/den Delegierten für die SGPP.

Die Wahlperiode beträgt jeweils 3 Jahre. SGBS-Vorstandsmitglieder können auch in den Sektionsvorstand gewählt werden.

 Alle weiteren Aufgaben obliegen dem Vorstand.

 Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen werden nicht berücksichtigt). Bei Stimmengleichheit obliegt dem Präsidium der Stichentscheid.

 3.2.      Sektionsvorstand

Der Sektionsvorstand wählt seine Präsidentin/seinen Präsidenten, die/der Mitglied der SGPP sein muss und Mitglied des Sektionsvorstandes ist. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus 3-5 Personen. Der Vorstand tagt so oft es die Geschäfte verlangen. Er kann sich physisch treffen oder Entscheide elektronisch besprechen und entscheiden.

 Die Präsidentin/der Präsident oder ein Vorstandsmitglied der Sektion nimmt regelmässig an den Sitzungen des SGBS-Vorstands teil. Der Vorstand koordiniert seine Aktivitäten mit dem SGBS-Vorstand. Der Vorstand verfasst einen Jahresbericht z.Hd. der SGBS-Mitgliederversammlung.

 4.         Mitgliedschaft

Jedes ordentliche Mitglied der SGBS, das Arzt oder Ärztin ist, wird automatisch Mitglied der Sektion.

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Austritt, Ausschluss aus der SGBS bzw. Tod. 

Präsidentin/Präsident und Delegierte können nur Sektionsmitglieder werden, die einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie haben und Mitglied der SGPP sind.

 5.         Finanzen

Die Mitgliederversammlung kann eine Mitgliedgebühr für Sektionsmitglieder beschliessen. Ansonsten sind die finanziellen Tätigkeiten der Sektion Teil des Budgets der SGBS. Hierzu gibt es in der Buchhaltung der SGBS ein separates Konto für die Sektion. Der Vorstand der Sektion ist verantwortlich für dieses Sub-Konto. Die Buchführung obliegt dem SGBS Kassier.

 6.         Berichterstattung

Die Präsidentin/der Präsident oder ein Vorstandsmitglied berichtet dem SGBS-Vorstand sowie der SGBS-Mitgliederversammlung über die Aktivitäten der Sektion.

7.         Dauer und Auflösung

Die Sektion gilt mit der Annahme des Reglements durch die Generalversammlung der SGBS und der SGPP als gegründet.

Die SGBS-Mitgliederversammlung kann die Sektion jederzeit auflösen.

  

Erstfassung dieses Reglements an SGBS-GV 2018 und SGPP-DV 2018.

 

 

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